Ausnahmesituation: Einweisung per Psych-KG – Erfahrungsaustausch zwischen Psychose – Erfahrenen und Ordnungshütern

Protokoll des Psychoseseminars vom 15.10.2008 von 19.00 – 21.15 Uhr

Protokollantin: Fr. Mischke (Mitarbeiterin der Kontakt-u. Beratungsstelle der Kette e.V.)

Zunächst erfolgt die Begrüßung des Auditoriums sowie der anwesenden Gäste Fr. Schlagloth-Kley (gesetzliche Betreuerin), Fr. Dr. Pauels (Gesundheitsamt), Hr. Steffen (Polizei), Hr. Schmitz (Ordnungsamt)

1.Was ist das Psych-KG? Kurze Erläuterung der rechtlichen Grundlagen von den Profis

Das Psych-KG ist das Gesetz, dass Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten und bei geistig behinderten Personen regelt. Darin werden nicht nur die Voraussetzungen für eine Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus geregelt sondern auch Maßnahmen zur Vorbeugung und Nachsorge. Ein psychisch erkrankter Mensch kann nur gegen seinen Willen eingewiesen werden, wenn eine psychische Erkrankung vorliegt und eine erhebliche, unmittelbare Gefahr für sich selbst oder andere (einschließlich Rechtsgüter anderer) darstellt und diese Gefahr durch andere Maßnahmen (z.B. Beratung, ambulante stat. Behandlung unter Einwilligung) nicht behoben werden kann. Allein fehlende Behandlungsbereitschaft rechtfertigt keine Unterbringung. Eine freiwillige Unterbringung hat immer Vorrang und wird auch von den Profis im Gespräch immer thematisiert und favorisiert.

Nach einer Einweisung nach PsychKG findet bis zum Ende des nächsten Tages (nicht innerhalb von 24 Stunden) eine richterliche Anhörung statt bei der der Betroffene die Möglichkeit hat seine Sicht der Dinge dazustellen. Im Gespräch wird geprüft, inwiefern eine Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegt und eine weitere stationäre Behandlung als notwendig erachtet wird. Ein gesetzlicher Betreuer(falls vorhanden) hat die Möglichkeit über das Betreuungsgesetz eine Unterbringung zu veranlassen, wenn eine erhebliche Selbstgefährdung vorliegt und wenn der Betroffene die Einsicht zu notwendigen Untersuchungen/ärztlichen Eingriffen nicht aufweist. Auch in diesem Fall findet durch das Gericht eine persönliche Anhörung statt und es wird ein Gutachten erstellt und ein Verfahrenspfleger bestimmt. Die Unterbringung kann wie auch beim Psych-KG aufgehoben werden, wenn die Gründe für die Unterbringung weggefallen sind.

2.Wie ist das eigentlich eingesperrt zu sein? Wie fühlt es sich an der „Freiheit beraubt“ zu werden? Haben Sie solche Erfahrungen schon einmal gemacht? Wie haben Sie sich da gefühlt?

Es wird berichtet, dass sich manche noch an das Gefühl erinnern können, wenn sie als Kind Stubenarrest bekommen haben. Manche erzählen von ihren Erfahrungen, die sie bei einer Einweisung gemacht haben und berichten von den Gefühlen dabei. Es wird bemängelt, dass man vor und bei der Einweisung zu wenige Informationen bekommen hat. Außerdem wurde von Situationen berichtet, in denen Zwangsmaßnahmen eingeleitet wurden, obwohl aus subjektiver Sicht keine Gefährdung vorlag. Sowohl für die Betroffenen als auch die involvierten Profis ist eine Zwangseinweisung eine schwierige und belastende Situation.

Deshalb ist Aufklärung und Darlegung der Fakten vor einer Einweisung sehr wichtig und notwendig, da es sonst zu unnötigem Stress auf beiden Seiten führt. Im Gespräch wird immer wieder auf die Möglichkeit, sich freiwillig in Behandlung zu begeben hingewiesen. Es wird berichtet, dass jemand sich in freiwillige Behandlung begeben hat und dann aber doch ein Psych-KG daraus wurde und diese Erfahrung hat den Betroffenen Angst gemacht, dass das wieder passieren könnte. Es wird auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, dass man gegen ein Psych-KG Beschwerde beim Landgericht oder Vormundschaftsgericht einlegen kann. Außerdem bekommt jeder Betroffene einen Anwalt oder Verfahrenspfleger zur Seite gestellt um sich mit ihm beraten zu können. Es gibt die Ombudsfrau (Fr. Quednau) in der Klinik, bei der man auch eine Beschwerde vorbringen kann. Es ist sinnvoll eine Behandlungsvereinbarung abzuschließen, um damit im Falle einer erneuten Einweisung wichtige Informationen bzgl. Mediaktion, Umgang etc. berücksichtigt werden können um den stationären Aufenthalt zu optimieren.

3.Was hätte in solchen Situationen der Einweisung sowohl den Psychose – Erfahrenen als auch den anderen Anwesenden geholfen, um die Situation/den Ablauf zu verbessern? Wie kann man ggf. Zwangseinweisungen verhindern?

  • Einen festen Ansprechpartner zu haben
  • Hilfe anfordern und annehmen
  • Dem Wunsch, in Ruhe gelassen zu werden, nachkommen
  • Sich freiwillig in Behandlung zu begeben
  • Eine Behandlungsvereinbarung abschließen
  • Situation vorher besprechen und einen „Notfallplan“ erstellen
  • Deeskalierend handeln
  • Klare Kommunikation zwischen allen Beteiligten
  • Informationsaustausch zwischen den Profis
  • Die Situation nachbereiten
  • Bezugspersonen sollen mehr in den Prozess eingebunden werden da sie wichtige Informationen und Hilfe geben können
  • Die Anwesenheit der Polizei kann deeskalierend wirken, und weitere Ausschreitungen vermeiden.