Psychose-Erfahrene in der Forensik – Wie anders ist die Behandlung?

Protokoll des Psychoseseminars vom 21.05.2008 von 19.00 – 21.15 Uhr

Protokollantin: Fr. Mischke

Zunächst erfolgt die Begrüßung des Auditoriums. Begrüßung von Dr. Rabe (Facharzt Forensik 1) und Fr. Grab (Pfarrerin/Krankenhausseelsorge in den RKD).

1.Warm-Up: Wir leben hier in einer Stadt, in der es eine forensische Klinik gibt: Was verbinden Sie mit dem Begriff der Forensik? Was sind Ihre Erfahrungen? Was haben Sie gehört oder gelesen?

Es wurde berichtet:

  • Die Fantasien, was sich hinter der Mauer abspielt sind groß
  • Man denkt an Sicherheit und Sicherheitssysteme durch die Gefährlichkeit, die man mit dem Begriff der Forensik verbindet
  • Es gibt sogar Bürgerinitiativen, die sich u. a. gegen forensische Einrichtungen in unmittelbarer Wohngegend engagieren was zeigt, dass Teile der Gesellschaft die Forensik als deutliche Gefahr einstufen
  • Forensiker haben es schwer akzeptiert zu werden
  • Das Thema Forensik löst bei den Menschen Angst, Faszination und Neugier aus

2.Wie gefährlich leben wir in Düren?

Seit 1987 ist die Zahl der in BRD begangenen Straftaten gleich geblieben. Jedoch ist die Furcht vor Gewalttaten im Gegensatz dazu angestiegen, obwohl es dazu rein statistisch gesehen keinen Anlass gibt. Eine Erklärung dazu könnte sein, dass die Straftaten, die passieren durch die Medien drastischer erscheinen als sie sind.


PAUSE

3.Anschließende Information von Dr. Rabe:

Der Gesetzgeber legt fest, ab wann ein Mensch eine Straftat/Ordnungswidrigkeit begeht. Alle Menschen haben einen freien Willen sich zu entscheiden, ob sie eine Straftat begehen oder nicht. Wenn der freie Wille jedoch beim Begehen einer Straftat aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr zur Verfügung stand kann der Mensch nicht bestraft werden, sondern es greift der § 20/21 StGB (verminderte/ Schuldunfähigkeit). Es muss für diesen Fall juristisch entschieden werden, ob der Mensch weiterhin gefährlich werden könnte (§ 63 StGB) und deshalb stationär untergebracht werden muss, da weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten zu erwarten sind. Der § 63 ist laut Gesetz unbefristet, jedoch gibt es jährliche Überprüfungsfristen durch die Strafvollstreckungskammer, um die Unterbringungszeit zu besprechen und erneut festzulegen.

4.Wie werden forensische Patienten behandelt? Wie anders ist die Behandlung? Wie wird die Entlassung gehandhabt? Welche Chancen gibt es auf Integration?

Das Behandlungsangebot ist ähnlich wie in der allgemeinen Psychiatrie – es gibt Gesprächsangebote, psychoedukative Gruppen, Beschäftigungs- Arbeits- und Musiktherapie und Sportangebote. Für minderbegabte forensische Patienten werden spezielle heilpädagogische Ansätze angewandt und für forensische Patienten, die eine Sexualstraftat begangen haben, sollen spezielle Therapieansätze helfen Kontrollstrategien zu entwickeln um Risikosituationen einschätzen und zu können. Die medikamentöse Behandlung ist auch Bestandteil der Therapie, jedoch sind die gesetzlichen Regelungen des Maßregelvollzugsgesetzes, was den Bereich der Medikation/Zwangsmedikation angeht deutlich schwieriger zu „händeln“ als im Betreuungsgesetz. Eine Medikation darf in der Forensik nur zur unmittelbaren Gefahrenabwehr verabreicht werden – auch gegen den Willen des Patienten (Zeitraum ca. 2-4 Wochen). Wenn ein Patient die Einnahme der Medikamente verweigert und keine unmittelbare Gefahr besteht gibt es keine Handhabe ihn zur Einnahme der Medikation zu bringen. Die Rahmenbedingungen sind dann allerdings eingegrenzt. Ein Psychose-Erfahrener, der keine Medikation einnimmt, obwohl er z.B. psychotisch ist, muss auf der sog. Krisenstation bleiben und hat keinen Ausgang, keine Lockerung und darf auch nicht die Cafeteria besuchen. Diese Vorgehensweise resultiert aus Sicherheitsgründen sowohl für das Personal der Klinik als auch für den Psychose – Erfahrenen selbst. Das kann zur Folge haben, dass Medikamente an- und abgesetzt werden und Psychose-Erfahrene zwischen der Krisenstation und dem Maßregelvollzug hin- und herverlegt werden. Wenn auf eine Entlassung eines Forensikers hingearbeitet wird, wird die Vollzugslockerung langsam aufgebaut z.B. durch kontrollierten Einzelausgang, Wochenendurlaub, Planung der weiteren Nachsorge (z.B. BeWo oder Wohnheim), arbeitsrehabilitative Maßnahmen und Schaffung eines sozialen Empfangsraumes. Es wird ein Entlassungskonzept erstellt und der forensische Patient wird durch die Führungsaufsicht, den Bewährungshelfer und regelmäßige Vorstellungstermine in der forensischen Ambulanz weiterhin beaufsichtigt.